Weil personenbezogene Daten ihrer verstorbenen Frau an ihren Onkologen geschickt worden waren, beschwerte sich eine Witwe bei der Datenschutzbehörde. Klagen durfte sie aber nicht. Das OVG Koblenz stellte klar: Das DSGVO-Beschwerderecht ist nicht vererbbar.
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DS-GVO-Beschwerderecht: Nicht über den Tod hinaus
Weil Daten ihrer verstorbenen Frau an deren Onkologen geschickt wurden, beschwerte sich eine Witwe bei der Datenschutzbehörde. Klagen durfte s...
